Betreff: Jährliche Inspektion der Betriebseinrichtungen
Sehr geehrter Unternehmer (BGR 234), (Berufsgenossenschaft BG)
Arbeitgeber (BetrSichV), (Gesetzgeber)
Benutzer (DIN EN 15635) (Normenausschuß)
Sollten Sie nicht von Adel sein, so haben Sie trotzdem viele Titel, wenn Sie Betriebseinrichtungen einsetzen und Arbeitnehmer beschäftigen.
- Spaß beiseite –
es geht um Sicherheit, d.h. Mängel an bestehenden Anlagen. Die BG sagt in der BGR 234, an den Unternehmer gerichtet, dass Mängel an Lagereinrichtungen, unverzüglich und sachgerecht behoben werden müssen und bis zur Behebung derselben die Nutzung zu untersagen ist. Der Gesetzgeber legt in der Betriebssicherheitsverordnung § 3, § 10 und § 11 fest, dass zunächst eine Gefährdung beurteilt, eine Frist zur Überprüfung ermittelt und das Ergebnis der Letzeren dokumentiert werden muss. Der Normenausschuss hat sich dessen detailliert im DIN-Entwurf 15635 angenommen. Er hat festgelegt: - dass Betriebseinrichtungen jährlich von einer fachkundigen Person inspiziert werden müssen, - wie Schäden zu beurteilen und – zu beheben, bzw. zu dokumentieren sind.
Wir sind kein angelernter Dienstleister, sondern Insider der Branche, deshalb bieten wir Ihnen die Begutachtung, Dokumentation und auf Wunsch auch die Behebung der Mängel, bei allen Lagereinrichtungen, auch wenn keine Daten mehr vorhanden sind, zu günstigen Konditionen an.
Setzen Sie sich unverbindlich mit uns in Verbindung, wir freuen uns darauf
Ihr
Michael Pfeifer Dipl. Ing(FH)